Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
CMR: Betrag nach Artikel 23 und 25 CMR (für Überschreitung gemäß Artikel 24 und 26 CMR ist im Einzelfall eine besondere Vereinbahrung mit dem Versicherer vor Transportbeginn erforderlich).
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